AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemein

a.) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle Geschäfte, die mit SHV e.U. (Schanta Heinz) abgeschlossen werden. Diese AGB sind fester Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses mit der SHV e.U. Die AGB gelten auch für nach Vertragsabschluss zugesandte Zusätze oder Änderungen und das immer ohne erneuten Hinweis auf die AGB.

b.) Von den AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

c.) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf ihrer Basis geschlossenen Verträge nicht. Die Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.

d.) Vereinbarungen und mündliche Absprachen, sowie telefonische Bestellungen, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer SHV e.U.

  1. Anbot und Auftrag

a.) Basis eines Vertrages ist das jeweilige, nach den Angaben des Auftraggebers erstellte, Angebot in welchem alle Leistungen sowie die Kosten festgehalten werden. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 20%.

b.) Werden Angebote verbindlich angenommen erfordert das einen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners. Mit der Unterschrift des Vertragspartners auf dem Auftrag, spätestens aber mit Inanspruchnahme der Leistungen gelten die AGB als anerkannt.

  1. Leistung und Entgelt:
  • Leistungen können im Zuge des Aufbaues, wenn erforderlich, nachträglich verändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom Angebot werden bei Erkennen dem Auftraggeber mitgeteilt.
  • Zusatzkosten die sich bei Auf- oder Abbau durch die Gegebenheiten am Veranstaltungsort erst ergeben, sind zur Gänze vom Auftraggeber zu tragen. Darunter fallen auch Schäden an Wiesen oder Untergründen, die durch Lkws oder Stapler beim Auf- oder Abbau verursacht werden. (Insbesondere nach längeren Regenfällen muss mit solchen Flurschäden gerechnet werden.)
  • Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Zu- und Abfahrten zum Aufbaugelände, auch mit größerem LKW oder anderen Gerätschaften, gewährleistet sind. Sollten durch Behinderung bei Anlieferung oder Abholung Mehrkosten entstehen, trägt die zur Gänze der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass erforderliche Anschlüsse wie Strom, Wasser, Kanal auf dem Veranstaltungsgelände zur Verfügung stehen.
  • Die SHV e.U. ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag an Partnerunternehmen weiterzugeben. Die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages nach den Bestimmungen der AGB übernimmt die SHV e.U.
  • Die Vertragspartner sind bei Auftragserteilung einverstanden gegebenenfalls Teilrechnungen im Rahmen des Auftrages, auch direkt von unseren Partnerunternehmen zu akzeptieren.
  • Die SHV e.U. kann auf Anzahlungen bestehen und wird dies bei Auftragserteilung mitteilen. Gibt es darüber keine Abmachung sind automatisch bei Leistungsbeginn (Aufbau) 50% der Gesamtsumme fällig!
  • Kosten, die mit behördlichen Genehmigungen für jeweilige Veranstaltung zusammenhängen, trägt der Vertragspartner allein. Kosten für Gutachten über Statik der Mietobjekte müssen vom Auftraggeber getragen werden. AKM, Lustbarkeitssteuer etc. sind Sache des Veranstalters.
  • Die Bezahlung der Leistungen erfolgt sofort und ohne jeden Abzug, mittels Anweisung, auf das Geschäftskonto der SHV e.U.
  1. Urheberrecht:

Sämtliche Ideen, Zeichnungen und Konzepte bleiben im Besitz der SHV e.U. und dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Die Vertragspartner erwerben nicht Besitz am Gedankengut sondern nur die Zustimmung zur Nutzung bis Veranstaltungsende.

  1. Termine:

a.) Die SHV e.U. bemüht sich alle vereinbarten Termine einzuhalten. Für Umstände die von der SHV e.u. nicht beeinflusst werden können (Unwetter, Wind etc.) ,aber eine Leistungseinstellung oder Abbruch erfordern kann die SHV e.U. nicht haftbar gemacht werden. Daraus entsteht auch keine Schadenersatzforderung seitens des Vertragspartners gegen die SHV e.U.

b.) Die Einhaltung der vereinbarten Termine setzt voraus, dass der Veranstalter alle behördlichen Schritte im Vorfeld erledigt hat und bei Leistungsbeginn alle Genehmigungen vorliegen.

  1. Gewährleistung und Haftung:

a.) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit folgenden Ergänzungen

b.) Die Gewährleistung ist aufgehoben, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter durch unsachgemäßes Hantieren an sämtlichem Inventar einen Schaden hervorruft, oder dieses funktionsuntüchtig macht. Weiteres gilt keine Gewährleistung für Schäden die durch Wind und Wetter verursacht werden. Der Kunde haftet für Sachschäden und Personenschäden, die durch den Betrieb, der zur Verfügung gestellten Mietgegenstände, entstehen. Für Material, das während der Veranstaltung, in Verlust gerät, haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, bei Beschädigung in Höhe der Reparaturkosten.

c.) Kosten für Schäden an Wiesen oder Untergründen, die durch Lkws oder Stapler beim Auf- oder Abbau verursacht werden, trägt allein der Auftraggeber. (Insbesondere nach längeren Regenfällen muss mit solchen Flurschäden gerechnet werden.) Auch Kosten für Schäden durch das Einbringen von Erdnägeln oder anderen Befestigungsmaterialien, liegen allein beim Auftraggeber. Werden Veranstaltungen auf Plätzen, die von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, durchgeführt, so haftet die SHV e.U. auch gegenüber Dritten nicht für Folgeschäden durch Auf- Abbau oder Befestigung.

Werden Mietgegenstände angeliefert, die einer Beobachtung bzw. Wartung unterliegen, so wird der Mieter darauf hingewiesen und mit der Handhabung vertraut gemacht (besonders bei Heizungsanlagen oder Abwasserentsorgung) Ist während der Veranstaltung, durch Nichtbefolgen der Einweisungen, eine weitere Anfahrt und Wartung oder Reparatur, infolge von Fehlbedienung, erforderlich, so trägt der Auftraggeber die Kosten des Einsatzes. Bei Sturm und Unwettergefahr hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, das Gelände ordnungsgemäß zu sichern, Zelte und Schirme zu schließen, das Gelände rechtzeitig bei Gefahr von Personen zu räumen und Befestigungen diverser Inventarien im Freien durchzuführen.

Für Schäden, die durch unsachgerechte Sicherung durch den Auftraggeber hervorgerufen werden, übernimmt der Auftraggeber allein die Haftung.

d.) Mängel werden entweder durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder vereinbarte Preisminderung behoben. Die Nichtbezahlung von Rechnungsbeträgen gilt ausdrücklich als NICHT VEREINBART.

e.) Für alle anderen, nicht detailliert angeführten Vorfälle haftet der Vertragspartner gegenüber der SHV e.U. und seinen Partnerunternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften.

  1. Versicherung

Sämtliches Mietmaterial ist haftpflichtversichert. Zelte außerdem gegen Feuer und Sturm. Für Inventar des Mieters, das im Zuge der Veranstaltung in Mietgegenstände eingeräumt wird, übernimmt die SHV e.U keinerlei Haftung.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Zeltbauten generell nicht absolut wasserdicht sind. Für Schäden die dadurch am Inventar des Mieters entstehen (besonders abgestellte elektronische Kassen, Computer, Küchengeräte, Instrumente oder ähnliches) haftet der Mieter allein.

Es wird dem Mieter oder Veranstalter empfohlen, für die Dauer einer Veranstaltung, eine Unfall und Haftpflichtversicherung zusätzlich abzuschließen.

  1. Auftragsstorno

Der Vertragspartner ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der SHV e.U. bis drei Wochen vor Leistungsbeginn zu kündigen. In diesem Fall werden 25% der Auftragssumme als Stornogebühr fällig.

  1. Schlussbestimmungen:

Sollte ein oder mehrere Punkte dieser AGBs unwirksam sein, so gilt das nicht für den Rest der AGBs. Unwirksame bzw. nicht angeführte Regelungen unterliegen den gesetzlichen Vorgaben.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Landesgericht Eisenstadt